IV. Zahlung

  1. Für alle Zahlungen gilt §16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B)
  2. Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne Anzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung.
  3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar.
  4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
  5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlsoem Ablauf einer von im gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsdrohungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie allle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ist der Auftragnehmer befugt, nach Mahnung und Bestimmung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz zu verlangen.