III. Preise

  1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener und anschließender Inbetriebnahme.
  2. Soweit eine Preisvereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage der Ausführung gültigen Arbeitslöhne und Materialpreise des Auftragnehmers maßgebend.
  3. Festpreise haben nur dan Gültigkeit, wenn sie als solche vom Auftragnehmer anerkannt und in Verbindung mit einer zeitlichen Absprache über Aufnahme und Abschluss der Arbeiten vereinbart werden.
  4. Im Übrigen ist der Auftragnehmer an Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach Vertragsabschluss gebunden.
  5. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt, die Preise für Lohn-, Material- und sonstige entstandene Kosten nach 2. zu erhöhen. Die Regelung der Ziff. 4 bleibt giervon unberührt.
  6. Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-, Erdarbeiten und dergleichen.
  7. Die Preise verstehen sich für normale Arbeitszeit und Arbeitsleistungen. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen.
  8. Die Preise verstehen sich jeweils zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.